Das Fruchtgenussrecht
Das Fruchtgenussrecht ist nicht nur auf Immobilien anzuwenden. Es ist ein allgemein gültiges Recht das im Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch verankert ist.
Das Fruchtgenussrecht unterliegt Rahmenbedingungen, wodurch klar wird, dass geringfügige Einschränkungen entstehen können bzw. gegeben sind.
Im Unterschied zum Wohnrecht ist das Fruchtgenussrecht in seinen Rechten und Pflichten eingeschränkter. Diese betreffen vor allem die Instandhaltung und die Vermietung.
Gegenwärtig ist der Wohnberechtigte nicht verpflichtet Instandhaltungsmaßnahmen zu übernehmen. Jedoch hat der Fruchtnießer die Pflicht zur Erhaltung der betroffenen Sache. Die gesetzliche Verpflichtung wird dahingehend begrenzt, dass der Fruchtnießer nur für Ausbesserungen bezahlt, wenn der Betrag nicht die Erlöse übersteigt die aus der Sache (z.b Wohnung) erwirtschaftet werden (z.b Mieterträge).
Was beinhaltet das Fruchtgenussrecht?
Ein Fruchtgenussberechtigter, darf die Sache vermieten und sich an den Mieterträgen bereichern, beim Wohnrecht tretet das nicht ein. Das Fruchtgenussrecht ist bindend selbst wenn es erlischt z.b durch das Ableben des Fruchtnießers. Der Eigentümer ist an die Vereinbarung gebunden.
8.2 Belastungs- und Veräußerungsverbot
Dieses Verbot dienst dem Schutz des zivilrechtlichen Eigentümers. Es verbietet Verkauf, Verschenken und die Belastung durch einen Kredit der Immobilie.
Auszug aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB):
Vorteile bei Steuern und Gebühren
werden häufig als Grund für den Entschluss einer Fruchtnießung genannt. Schließlich kann es passieren das durch Mieteinnahmen eine steuerliche Grenze überstiegen werden kann, dies führt dazu, dass mehr ans Finanzamt abzugeben ist. Um dies zu verhindern kann ein Eigentümer einen Fruchtnießer mit geringem Einkommen wählen, sodass die steuerrechtliche Grenze nicht überschritten wird. Der Fruchtnießer hat damit aber auch die Pflicht bei Leerstands- und Mietausfallrisiko einzustehen.
Auszüge aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB)
§509 ABGB
Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen.
§511 ABGB
Der Fruchtnießer hat ein Recht auf den vollen, sowohl gewöhnlichen als ungewöhnlichen, Ertrag;
§512 ABGB
Als ein reiner Ertrag kann aber nur das angesehen werden, was nach Abzug aller nötigen [sic!] Auslagen übrig bleibt. Der Fruchtnießer übernimmt also alle Lasten, welche zur Zeit der bewilligten Fruchtnießung mit der dienstbaren Sache verbunden waren […]. Auf ihn fallen alle ordentliche und außerordentliche, von der Sache zu leistende Schuldigkeit, insofern sie aus den während der Dauer der Fruchtnießung gezogenen Nutzungen bestritten werden können;


